Satzung

Fassung vom 09.03.2012


Allgemeine Bestimmungen

§1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Turn- und Sportverein (abgekürzt TSV) Rethen e.V. und hat seinen Sitz in Rethen.
Er ist entstanden aus dem Männer-Turn-Gesangverein Rethen; Gründungsjahr 1891.


§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins sind die Förderung des Sportes und die Organisierung von Sportbetrieb in den verschiedensten Sportarten. Zur Zeit handelt es sich dabei um Turnen, Handball, Schwimmen, Tennis, Tischtennis, Tanzsport, Leichtathletik, Volleyball, Wandern und Karate.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen und Errichtung von Sportanlagen. Der Sport soll gleichmäßig in allen Sportarten im Verhältnis der jeweils 5 Sporttreibenden und der Leistungsfähigkeit gefördert und ausgebreitet werden. Der Verein strebt durch Leibesübungen und Jugendpflege die sittliche und körperliche Ertüchtigung seiner Mitglieder an.
Er ist politisch, konfessionell und rassisch neutral.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.


§ 2a Mittel des Vereins und Begünstigungsverbot
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 3 Mitgliedschaft in anderen Organisationen
Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen mit seinen Gliederungen sowie der Fachverbände der im einzelnen betriebenen Sportarten, S. § 2. Er regelt im Einklang mit deren Satzungen seine Angelegenheiten selbständig .

§ 4 Rechtsgrundlage
Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des Vereins werden durch die vorliegende Satzung sowie die Satzungen der in § 3 genannten Organisationen ausschließlich geregelt.
Für Streitigkeiten, die aus der Mitgliedschaft zum Verein und aller damit im Zusammenhang stehenden Fragen entstehen, ist der ordentliche Rechtsweg erst zulässig, wenn unter den Streitenden vor dem Ehrenrat (§ 19) oder den Sportgerichten/Schiedsstellen der Fachverbände der im einzelnen betriebenen Sportarten eine gütliche Einigung nicht erzielt und eine schriftliche Bescheinigung über die Nichteinigung vorgelegt wird.

§ 5 Gliederung des Vereins
Der Verein gliedert sich im Innenverhältnis in Abteilungen, welche die ausschließliche Pflege einer bestimmten Sportart betreiben.
Jede Abteilung gliedert sich in Kinder-, Jugend- und Senioren (Erwachsenen)-Abteilungen. Jeder Abteilung steht ein Abteilungsleiter vor, der alle mit dieser Sportart zusammenhängenden Fragen unter Beachtung dieser Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung regelt.
Jedes Mitglied kann in beliebig vielen Abteilungen Sport treiben.
Mitgliedschaft


§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft (ordentliche Mitglieder)
Jede natürliche Person kann auf schriftlichen Antrag die Mitgliedschaft zum Verein erwerben. Mit der Unterschrift auf dem Annahmeantrag ist die Anerkennung der Satzung verbunden. Für Jugendliche unter 18 Jahren ist die nach BGB erforderliche Erklärung des gesetzlichen Vertreters maßgebend.
Die Mitgliedschaft wird durch Beschluss des Vereinsvorstandes erworben. Wird der Antrag abgelehnt, so steht dem Aufnahmesuchenden das Beschwerderecht an den Ehrenrat zu, der endgültig entscheidet.

§ 7 Ehrenmitglieder
Personen, die sich besonders um die Förderung des Sports innerhalb des Vereins verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Jahreshauptversammlung zu Ehrenmitgliedern, frühere Vorsitzende zu Ehrenvorsitzenden ernannt werden.
Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder sind jedoch von der Beitragsleistung befreit.

§ 8 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt
a) durch Tod,
b) durch Austritt aufgrund einer schriftlichen Erklärung unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Ende des Quartals,
c) durch Ausschluss aus dem Verein aufgrund eines Beschlusses des Ehrenrates.
Der Ehrenrat hat in seiner Entscheidung den Tag der Beendigung der Mitgliedschaft
auszusprechen.
Durch das Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die bis zum Ausschluss begründeten Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein bestehen.


§ 9 Ausschließungsgründe
Die Ausschließung eines Mitgliedes (§8c) kann nur in den nachstehend bezeichneten Fällen erfolgen:
a) wenn die in § 11 vorgesehenen Pflichten der Vereinsmitglieder gröblich und schuld-
haft verletzt werden,
b) wenn das Mitglied dem Verein gegenüber eingegangene Verbindlichkeiten, z.B. Wahr-
nehmung besonderer Aufgaben oder eines satzungsgemäßen Amtes, in vereinsschädi-
gender Form oder seiner Verpflichtung zur Beitragszahlung für einen 3 Monate über-
steigenden Zeitraum trotz schriftlicher Mahnung nicht nachkommt,
c) wenn das Mitglied den Grundsätzen der vorliegenden Satzung schuldhaft zuwider han-
delt, insbesondere gegen die ungeschriebenen Gesetze von Sitte, Anstand und Sport-
kameradschaft grob verstößt.
Dem betroffenen Mitglied ist vor Fassung des Ausschließungsbeschlusses Gelegenheit zu geben, sich in mündlicher Verhandlung vor dem Ehrenrat wegen des ihm zur Last gelegten Handelns zu rechtfertigen.
Die Entscheidung ist ihm mit eingeschriebenem Brief zuzustellen. Sie ist zu begründen.
Gegen die Entscheidung ist die Berufung an das Kreissportgericht seiner Sportart zulässig, das endgültig entscheidet.
Rechte und Pflichten der Mitglieder


§ 10 Rechte der Mitglieder
Die Vereinsmitglieder sind insbesondere berechtigt:
a) durch Ausübung des Stimmrechts an den Beratungen und Beschlussfassungen der
Mitgliederversammlung teilzunehmen. Zur Ausübung des Stimmrechts sind nur Mit-
glieder im Alter über 18 Jahren berechtigt,
b) die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen
zu benutzen,
c) an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen sowie den Sport in allen Abtei-
lungen aktiv auszuüben,
d) vom Verein einen angemessenen Versicherungsschutz gegen Sportunfall zu verlan-
gen.


§ 11 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet:
a) die Satzungen des Vereins, des Landessportbundes Niedersachsen e.V., der
letzterem angeschlossenen Fachverbände, soweit sie deren Sportart ausüben,
sowie auch die Beschlüsse der genannten Organisationen zu befolgen,
b) nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln,
c) die durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegten Beiträge ein-
schließlich der von den für das Mitglied einschlägigen Abteilungen beschlossenen
Zusatzbeiträge zu entrichten,
d) an allen sportlichen Veranstaltungen ihrer Sportart nach Kräften mitzuwirken,
e) in allen aus der Mitgliedschaft zum Verein erwachsenen Rechtsangelegenheiten,
sei es in Beziehung zu anderen Mitgliedern des Vereins oder zu Mitgliedern der in
§ 3 genannten Vereinigungen, vor Anrufung der ordentlichen Gerichte eine gütliche
Einigung vor dem im Verein bestehenden Ehrenrat bzw. nach Maßgabe der Satzungen
der in § 3 genannten Vereinigungen, vor deren Sportgerichten/Schiedsstellen anzu-
streben und sich zunächst zwingend an diese Stellen zu wenden.


§ 12 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) die Jahreshauptversammlung bzw. die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand,
c) der Ehrenrat.
Die Mitgliedschaft zu einem Vereinsorgan ist ein Ehrenamt. Eine Erstattung barer Auslagen erfolgt nur nach Maßgabe besonderer Beschlüsse des Vorstandes.


Mitgliederversammlung


§ 13 Zusammentreffen und Vorsitz

Die den Mitgliedern gegenüber dem Vereinsvorstand zustehenden Rechte werden in der Mitgliederversammlung als oberstem Organ des Vereins ausgeübt. Jedes Mitglied im Alter über 18 Jahren ist die Anwesenheit zu gestatten. Die Mitgliederversammlung soll jährlich im 1. Quartal als so genannte Jahreshauptversammlung zur Entgegennahme des Geschäftsberichtes, zur Beratung und ggf. Beschlussfassung über die in § 14 genannten Aufgaben einberufen werden. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand schriftlich und durch Aushang unter Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung mit einer Einberufungsfrist von mindestens 3 Wochen.
Anträge zur Tagesordnung sind 14 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
Weitere Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand nach obiger Vorschrift einzuberufen, wenn ein dringender Grund vorliegt oder 20 % der Stimmberechtigten es beantragen.
Den Vorsitz der Beschlussfassung richtete nach den §§ 22 und 23.


§ 14 Aufgaben
Der Jahreshauptversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu, soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Organen übertragen ist. Ihre Beschlussfassung unterliegt insbesondere:
a) Wahl der Vorstandsmitglieder,
b) Wahl der Mitglieder des Ehrenrates,
c) Wahl von mindestens 3 Kassenprüfern,
d) Bestätigung der Abteilungsleiter, § 18,
e) Ernennung von Ehrenmitgliedern,
f) Beitragsfestsetzung für das kommende Geschäftsjahr,
g) Entlastung des Vorstandes und
h) Genehmigung des Haushaltsvoranschlages
§ 15 Tagesordnung
Die Tagesordnung einer Jahreshauptversammlung hat mindestens folgende Punkte zu umfassen:
a) Festsetzung der Stimmberechtigten,
b) Rechenschaftsbericht des Vorsitzenden,
c) Bericht des Kassenwartes und der Rechnungsprüfer,
d) Entlastung,
e) Beitragsfestsetzung für das kommende Geschäftsjahr,
f) Neuwahlen und
g) Anträge
§ 16 Vereinsvorstand
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
a) dem Vorsitzenden,
b) zwei stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem Kassenwart,
d) dem Schriftführer,
e) dem Sportwart,
f) dem Jugendleiter,
g) der Frauenwartin,
h) dem Pressewart,
i) dem Sozialwart,
k) dem Mitgliederwart,
l) den Abteilungsleitern sowie dem Beauftragten für das Deutsche Sportabzeichen,
m) dem Ehrenvorsitzenden.
Die Mitglieder des Vorstandes werden, abgesehen vom Ehrenvorsitzenden, von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von 1 Jahr gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden. Jeder hiervon ist allein vertretungsberechtigt.


§ 17 Pflichten und Rechte des Vorstandes
a) Aufgaben des Gesamtvorstandes
Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften der Satzung
und nach Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse
zu führen.
Der Vorstand ist notfalls ermächtigt, beim Ausscheiden oder sonstiger dauernder
Verhinderung von Mitgliedern von Vereinsorganen deren verwaistes Amt bis zur
nächsten Jahreshauptversammlung durch geeignete Mitglieder des Vereins zu be-
setzen.
b) Aufgaben der einzelnen Mitglieder.
Der Vorsitzende vertritt den Verein nach innen und außen, regelt das Verhältnis der Mitglieder untereinander und zum Verein, beruft und leitet die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen und hat die Aufsicht über die gesamte Geschäftsführung des Vorstandes und aller Organe außer dem Ehrenrat. Er unterzeichnet die genehmigten Sitzungsprotokolle von Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen sowie alle wichtigen und verbindlichen Schriftstücke. Nähere Einzelheiten kann eine vom Vorstand zu beschließende Geschäftsordnung regeln.
Die stellvertretenden Vorsitzenden vertreten den Vorsitzenden im Verhinderungsfall.
Der Kassenwart verwaltet die Vereinskassengeschäfte und sorgt für die Einziehung der Beiträge.
Alle Zahlungen dürfen nur auf Anweisung des Vorsitzenden geleistet werden. Er ist für den Bestand und die gesicherte Anlage des Vereinsvermögens verantwortlich.
Bei einer Kassenrevision sind alle Ausgaben durch Belege, die vom Vorsitzenden anerkannt sein müssen, nachzuweisen.
Der Schriftführer führt die Protokolle in den Versammlungen und Vorstandssitzungen, die er zu unterschreiben hat.
Weitere Aufgabenübertragung bleibt einer Geschäftsordnung vorbehalten.
Der Sportwart ist für die Durchführung des gesamten Sportbetriebs in Zusammenarbeit mit den Abteilungsleitern verantwortlich.
Der Jugendleiter hat sämtliche Jugendliche überfachlich zu betreuen.
Die Frauenwartin hat innerhalb des Vorstandes die spezifischen Belange der weiblichen Mitglieder wahrzunehmen.
Dem Pressewart obliegt die Öffentlichkeitsarbeit im Verein.
Der Sozialwart vertritt die Sportler und Sportlerinnen bei der Unfallversicherung und übernimmt die Organisation der sportärztlichen Untersuchungen der Jugendlichen.
Der Mitgliederwart bearbeitet die Mitgliederzu- und -abgänge und führt die Mitgliederstatistik.
Die Abteilungsleiter vertreten die Belange ihrer Sportart innerhalb des Vorstandes.


§ 18 Abteilungen
Jede Abteilung wählt für die Dauer von 1 Jahr den Abteilungsleiter und nach Bedarf weitere Mitglieder.
Die Aufgabe des Abteilungsleiters ist es, Übereinstimmung über die Richtlinien der sportlichen Betätigung seiner Sportart herbeizuführen. Er hat für die Beachtung der vom zuständigen Fachverband oder seinen Gliederungen gefassten Beschlüsse innerhalb des Vereins Sorge zu tragen.


§ 19 Ehrenrat
Der Ehrenrat besteht aus einem Obmann und 2 Beisitzern sowie 2 Ersatzmitgliedern. Seine Mitglieder dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden und sollen nach Möglichkeit über 40 Jahre alt sein. Sie werden von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer eines Jahres gewählt. Wiederwahl ist zulässig.


§ 20 Aufgaben des Ehrenrates
Der Ehrenrat entscheidet über Streitigkeiten und Satzungsverstöße innerhalb des Vereins, soweit der Vorfall mit der Vereinszugehörigkeit in Zusammenhang steht und nicht die Zuständigkeit eines Sportgerichts eines Fachverbandes gegeben ist.
Er beschließt ferner über den Ausschluss von Mitgliedern gemäß § 9.
Er tritt auf Antrag jedes Vereinsmitgliedes zusammen und beschließt nach mündlicher Verhandlung, nachdem den Betroffenen Zeit und Gelegenheit gegeben ist, sich wegen der erhobenen Anschuldigungen zu verantworten.
Er darf folgende Strafen verhängen:
a) Verwarnung,
b) Verweis,
c) Aberkennung der Fähigkeit, ein Vereinsamt zu bekleiden, mit sofortiger Suspendierung,
d) Ausschluss von der Teilnahme am Sportbetrieb bis zu 2 Monaten und
e) Ausschluss aus dem Verein.
Jede den Betroffenen belastende Entscheidung ist diesem schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Seine Entscheidung ist endgültig mit Ausnahme der in § 9 genannten Berufung.


§ 21 Kassenprüfer
Die von der Jahreshauptversammlung auf jeweils 1 Jahr zu wählenden Kassenprüfer haben gemeinschaftlich mindestens 2 mal im Jahr unvermutet und ins einzelne gehende Kassenprüfungen vorzunehmen, deren Ergebnis sie in einem Protokoll niederzulegen und dem Vorsitzenden mitzuteilen haben, der hierüber der Jahreshauptversammlung berichtet.
Allgemeine Schlussbestimmungen


§ 22 Verfahren der Beschlussfassung aller Organe
Sämtliche Organe sind beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder, sofern die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt ist. Die Einberufung ist ordnungsgemäß, wenn sie 1 Woche vor dem Versammlungszeitpunkt unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich oder durch Aushang durch den Versammlungsleiter bekannt gegeben wurde.
Die Vorschrift des § 13 bleibt unberührt.
Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Die Abstimmung geschieht öffentlich durch Handaufheben.
Sämtliche Stimmberechtigten sind zur Stellung von Anträgen zur Tagesordnung bis 3 Tage vor dem Versammlungszeitraum befugt. Die Vorschrift des § 13 bleibt unberührt.
Später eingehende Anträge bedürfen zu ihrer Behandlung eines besonderen Beschlusses der Versammlung.
Über sämtliche Versammlungen ist ein Protokoll zu führen, welches am Schluss vom Versammlungsleiter und dem jeweiligen Schriftführer zu unterschreiben ist. Das Protokoll muss Angaben über die Anzahl der Erschienenen, die gestellten Anträge und das Abstimmungsergebnis enthalten.
Gefasste Beschlüsse sind besonders hervorzuheben.


§ 23 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, über die Vereinsauflösung eine Mehrheit von 4/5 unter der Bedingung, dass mindestens 4/5 der Stimmberechtigten anwesend sind, erforderlich.
Erscheinen bei der Beschlussfassung über die Vereinsauflösung weniger als 4/5 der Stimmberechtigten, so ist die Abstimmung 4 Wochen später nochmals zu wiederholen. Die Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.


§ 24 Vermögen des Vereins
Die Überschüsse der Vereinskasse sowie die sonst vorhandenen Vermögensgegenstände sind Eigentum des Vereins.
Ausgeschiedenen Mitgliedern steht ein Anspruch hieran nicht zu.
Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das vorhandene Vereinsvermögen nach Abdeckung etwaiger bestehender Verbindlichkeiten an die Stadt Laatzen, die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte, sportliche Zwecke zu verwenden hat.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 25 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr deckt sich mit dem Kalenderjahr.


§ 26 Allgemeine Bestimmungen
Der geschäftsführende Vorstand wird ermächtigt, redaktionelle Änderungen, Ergänzungen, Einschränkungen und ähnliches selbst vorzunehmen, wenn Amtsgericht, Finanzamt oder LandesSportBund das fordern.